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Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Motorrollers des chinesischen Unternehmens Zhejiang eingetragen bleiben kann. Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden dabei nicht verletzt.
Im Jahr 2010 erwirkte das chinesische Unternehmen Zhejiang Zhongneng Industry Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen
Im Jahr 2014 stellte das italienische Unternehmen Piaggio & C. beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters und wies darauf hin, dass es ihm in Bezug auf das der Öffentlichkeit ab 2005 zugänglich gemachte
Das EUIPO wies den von Piaggio gestellten Antrag auf Nichtigerklärung mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 zurück. Auf eine von Piaggio eingelegte Beschwerde hin wurde diese Entscheidung im Jahr 2018 bestätigt.
Mit seinem Urteil wies das Gericht der Europäischen Union die Klage von Piaggio auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO ab und bestätigte somit deren Rechtmäßigkeit. Das Gericht wies vorab darauf hin, dass der Schutz eines Geschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung* nur gewährleistet werde, soweit es neu sei und Eigenart habe. Es stellt zunächst fest, dass Piaggio zum einen die fehlende Neuheit des Zhejiang-Motorrollers nicht mehr geltend gemacht und zum anderen nur den
Das Gericht führt weiter aus, dass das EUIPO auf der Grundlage des Vorbringens von Piaggio nicht habe feststellen können, dass der Zhejiang-Motorroller die nicht eingetragene dreidimensionale Marke hinsichtlich des Motorrollers Vespa LX benutzt habe. Insoweit betont das Gericht, dass die relevanten Verkehrskreise, die für den Kauf eines Motorrollers in Frage kommen und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die den
Schließlich bestätigt das Gericht die Auffassung des EUIPO, dass eine Verletzung der Urheberrechte von Piaggio an dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27892
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