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Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen Staat wegen des Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen können nach der EU-Zustellungsverordnung an den griechischen Staat zugestellt werden. Es ist nämlich nicht offenkundig, dass solche Klagen keine Zivil- oder Handelssachen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die EU-Zustellungsverordnung* soll die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen verbessern und beschleunigen. So sieht die Verordnung u. a. die Verwendung von Formblättern sowie eine unmittelbare und schnellstmögliche Übermittlung zwischen den von den Mitgliedstaaten hierzu benannten Stellen vor. Sie bestimmt jedoch ausdrücklich, dass sie nicht die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte erfasst.
Das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Kiel möchten wissen, ob Klagen auf Entschädigung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, die von privaten Anleiheinhabern gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, unter den Begriff "Zivil- oder Handelssachen" im Sinne der Verordnung fallen, so dass die Verordnung anwendbar ist.
Bei diesen Gerichten haben Inhaber griechischer
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass Klagen, wie sie in den Ausgangsverfahren von privaten Anleiheinhabern gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind. Speziell zu den beim Landgericht Wiesbaden und beim Landgericht Kiel erhobenen Klagen stellt der Gerichtshof fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen im Sinne der Verordnung betreffen. Daher ist die Verordnung auf sie anwendbar.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass sich ein Gericht, das wie die beiden deutschen Gerichte vor der Frage der Anwendbarkeit der Verordnung steht, auf eine erste Prüfung der ihm vorliegenden, notwendigerweise unvollständigen Informationen beschränken muss, um festzustellen, ob die bei ihm erhobene
Anschließend stellt der Gerichtshof fest, dass die Emission von Anleihen nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraussetzt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Zudem geht aus den Akten nicht in offenkundiger Weise hervor, dass die finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere einseitig vom griechischen Staat festgelegt worden wären und nicht auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln.
Es trifft zu, dass das in Rede stehende griechische Gesetz im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und insbesondere der Umstrukturierung der öffentlichen Schulden ergangen ist, um eine schwere Finanzkrise zu bewältigen, und im Übrigen hat
Der Gerichtshof stellt jedoch zum einen fest, dass der Umstand, dass diese Möglichkeit durch ein Gesetz eingeführt wurde, als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss ist, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat. Zum anderen ist nicht offenkundig, dass der Erlass des in Rede stehenden griechischen Gesetzes zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt und somit den von den Privatpersonen geltend gemachten Schaden verursacht hätte. Diese Änderungen sollten nämlich im Anschluss an eine Entscheidung der Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht des griechischen Staats bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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