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Die Kommission durfte die Beschwerde von easyJet gegen die Gebührenordnung des Flughafens Schiphol mit der Begründung zurückweisen, dass sie bereits von einer nationalen Wettbewerbsbehörde behandelt worden sei. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union und konkretisierte damit die Funktionsweise des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden.
Die easyJet Airline Co. Ltd ist eine
Im Jahr 2008 erhob easyJet bei der niederländischen
Die niederländische
Am 14. Januar 2011 reichte easyJet bei der Kommission eine Beschwerde ein. EasyJet machte geltend, dass die von Schiphol festgesetzten
Am 3. Mai 2013 wies die Kommission die Beschwerde insbesondere deswegen zurück, weil sie bereits von einer nationalen
In seinem Urteil weist das Gericht der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und folglich die gerichtliche Kontrolle in diesem Zusammenhang auf die Überprüfung gerichtet ist, ob die Entscheidung der Kommission nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob die Kommission keinen Rechtsfehler, offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass eine
Dem Gericht zufolge kann die Kommission eine zuvor von einer
Schließlich stimmt die vorgenommene Auslegung auch mit einem der Hauptziele der Verordnung Nr. 1/2003 überein, nämlich der Einführung eines wirksamen dezentralen Systems der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union. Das Gericht führt zudem aus, dass die Kommission die Zurückweisung einer Beschwerde darauf stützen kann, dass eine
Im vorliegenden Fall ist das Gericht – ohne die Begründetheit der Entscheidung der nationalen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 20513
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