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Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen möglicher "Doppelbesteuerung von Renten" verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass es zu einer sog. "Doppelbesteuerung von Renten" kommen kann. Im Streitfall hat es im Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine Doppelbesteuerung nicht dargelegt hat.
Die Diskussion um das Thema "Doppelbesteuerung" von Renten hat inzwischen weite Kreise gezogen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend größerem Umfang möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (2 BvL 17/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Die "Beweislast" für eine
Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2021
Quelle: Finanzgericht des Saarlandes, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30239
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