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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13.02.2007
1 V 1336/06 -

Notarkosten für Beurkundung eines Testaments können nicht als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden

Privater Vorgang

Ausgaben für die Errichtung eines Testaments durch einen Notar können nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Frau im Zuge einer Scheidung Kapitalvermögen übertragen bekommen, mit welchem sie dann Einkünfte erzielen wollte. Sie ließ sich daher von einem Notar beraten und die Beratung in ein Testament umsetzen. Die Kosten für die Beurkundungsaufwendungen machte sie als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Erbfall ist ein privater Vorgang

Das Gericht entschied, dass keine Werbungskosten vorliegen. Ein Erbfall sei in einkommensrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang, so dass auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments anfielen, grundsätzlich nicht dem einkommenssteuerlichen Bereich eines Steuerpflichtigen zugeordnet werden könnten. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielungsabsicht sei.

Auch ohne Testament können Einkünfte erzielt werden

Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkommensart in Zusammenhang stünden und subjektiv die Erzielung von Einnahmen förderten. Bei einem Testament sei dieser wirtschaftliche Zusammenhang nicht gegeben. Denn auch ohne Testament könne die Frau mit ihrem Vermögen Einkünfte erzielen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2008
Quelle: ra-online

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