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Ausgaben für die Errichtung eines Testaments durch einen Notar können nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Frau im Zuge einer Scheidung Kapitalvermögen übertragen bekommen, mit welchem sie dann Einkünfte erzielen wollte. Sie ließ sich daher von einem
Das Gericht entschied, dass keine
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkommensart in Zusammenhang stünden und subjektiv die Erzielung von Einnahmen förderten. Bei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6102
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