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Wer eine Immobilie in nächster Zeit vermieten möchte, kann die Kosten für angefallene Reparaturen auch dann bei der Steuer geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt der Arbeiten noch selbst darin wohnt. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar bereits ein Jahr vor dem Bau seines Hauses damit begonnen, seine selbst bewohnte Eigentumswohnung zu renovieren - nach dem Umzug in das neue Heim wollten die Eheleute die alte Wohnung dann sofort vermieten. Bei den Reparaturkosten ging es nicht nur um Kleinigkeiten, es wurden Fenster und Gasbrenner erneuert. Da in solchen Fällen bis dato Reparaturkosten grundsätzlich nicht absetzbar waren, wenn der Steuerzahler zum Zeitpunkt der Renovierung noch selbst in der Wohnung lebte, lehnte das Finanzamt eine Steuer-Rückerstattung ab.
Das Finanzgericht schlug sich jedoch auf die Seite der Steuerzahler. Der Vertrag über den Bau des Eigenheims war bereits vor Beginn der Renovierungsarbeiten abgeschlossen worden, so dass sich nach Ansicht der Richter während der Reparaturarbeiten eine Überlagerung des Einkunftsbereiches Vermietung über die Eigennutzung ergab. Danach ist es unerheblich, dass den Eigentümern die neuen Fenster und der Gasbrenner noch zugute kamen.
Einkommensteuer; Bei Aufwendungen, die noch im Zeitraum der Eigennutzung einer Immobilie getätigt wurden, kann es sich um vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung handeln.
Die "typisierende" Betrachtungsweise des BFH (bei Erhaltungsmaßnahmen sei typisierend anzunehmen, dass sie dem Nutzungszusammenhang dienen, in dessen Zeitraum die Aufwendungen fallen) wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7253
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