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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001
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Zweitstaubsauger steuerlich absetzbar

Finanzgericht des Saarlandes stärkt Arbeitnehmer mit berufsbedingtem Zweitwohnsitz

Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt führen, können die daraus entstehenden Werbungskosten als "notwendige Mehraufwendungen" steuerlich absetzen.

Die Richter entschieden, dass solche Mehraufwendungen die Kosten für die zusätzliche zweite Wohnung, gleichgültig ob sie möbliert oder unmöbliert angemietet werde, umfasse. Die Begrenzung auf die notwendigen Mehraufwendungen solle hingegen sicherstellen, dass die Kosten nicht unangemessen hoch ausfallen, sondern sich die Wohnung sowohl nach ihren Räumlichkeiten wie nach ihrer Ausstattung auf das zum Leben Notwendige beschränke. Werde die Wohnung vom Steuerpflichtigen selbst eingerichtet, sei deshalb lediglich die Anschaffung preisgünstiger notwendiger Möbel und einer funktionellen Küchen- und Sanitäreinrichtung, ohne die ein ordentliches Wohnen nicht möglich sei, begünstigt.

Auch Staubsauger ist notwendiger Hausrat

Als Hausrat komme für die erforderliche Wohnungsreinigung auch ein normaler Staubsauger in Betracht. Bei den Kommunikationsmitteln komme zwar kein Zweitfernseher oder eine Stereoanlage, wohl aber ein Radio in Betracht. Der durch das Einkommenssteuergesetz eröffnete Werbungskostenabzug habe nicht zum Ziel, dem auswärts beschäftigten Steuerpflichtigen auf Kosten der Allgemeinheit die Finanzierung einer zweiten Wohnung auf dem selben oder vergleichbaren Standard seiner Heimatwohnung zu ermöglichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2008
Quelle: ra-online (we)

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