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Schwerbehinderte, die sich in ihr Auto ein Automatikgetriebe einbauen lasen, können die Einbaukosten nicht von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich eine schwerbehinderte Autofahrerin (Grad der Behinderung80 % = außergewöhnlich gehbehindert = aG) ein neues
Das Finanzgericht Nürnberg pflichtete dem Finanzamt bei. Das
Ebenso käme eine gesonderte Abschreibung nicht in Betracht, da das
Die Kosten für das Getriebe könnten auch aufgrund der so genannten Gegenwerttheorie nicht steuerlich berücksichtigt werden. Die Frau sei durch den Kauf des Getriebes wirtschaftlich nicht endgültig belastet, weil sie bei einem späteren Verkauf ihres Wagens auch einen entsprechend höheren Preis erzielen könne. Ein Gegenwert für das Getriebe würde nur dann fehlen, wenn es sich um ein Hilfsmittel handele, dass ausschließlich dem Behinderten selbst diene und nur für diesen bestimmt sei. Der Automatik-Komfort werde aber auch von nichtbehinderten Autofahrern genutzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 9668
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