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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, dass Gerichtskosten bereits dann angefordert werden können, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht beendet ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom Januar 2012 abgewiesen. Mittlerweile hat die Antragstellerin Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Senatsbeschluss vom Juni 2012 wurde der Streitwert auf rund 275.000 Euro festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwertes wurde dann mit der Kostenrechnung vom Juli 2012 ein Betrag von rund 8.000 Euro bei der Antragstellerin angefordert.
Im Erinnerungsverfahren trug die Antragstellerin unter anderem vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die
Dieser Ansicht vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurück. Es führte unter anderem aus, dass nach der grundlegenden Vorschrift des Gerichtskostengesetztes (§ 6 GKG) die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift - sogleich und in voller Höhe - fällig werde. Soweit sich die Antragstellerin auf eine andere Vorschrift des GKG (§ 9,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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