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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sogenannten "tatsächlichen Verständigung" zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt in der Vorderpfalz einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2009 Steuern hinterzogen hatte, deren Höhe allerdings nicht mehr zweifelsfrei aufklärbar war. Der Kläger und das
Die Klage wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch mit folgender Begründung abgewiesen, dass die schriftlich abgefasste tatsächliche Verständigung keine
Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung bei Verdacht einer
Bei diesem Verfahren ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung weder schriftlich noch mündlich der Verzicht des Finanzamtes auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sein kann. Bei der Auslotung der Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung sollte der Steuerpflichtige in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten vor dem Finanzgericht - daher berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 26659
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