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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016
6 K 1816/15 -

Keine Erstattung von unnötig entstandenen Anwaltskosten durch Familienkasse an Kindergeldempfänger

Ablehnungsbescheid und Einspruchsverfahren vermeidbar

Ein Vater, der gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid durch einen Rechtsanwalt erfolgreich Einspruch eingelegt, Unterlagen aber erst im Einspruchsverfahren vorlegt (Studienbescheinigung der Tochter), die er schon früher hätte vorlegen können, kann keine Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten verlangen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Streiffall teilt der Kläger nach dem Abitur seiner Tochter der Familienkasse (auf Nachfrage) mit, dass sich seine Tochter im Rahmen eines Au-Pair Verhältnisses in Spanien aufhalte und einen Studienplatz suche. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen der Familienkasse dafür keine entsprechenden Nachweise vorlegte, wurde die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom Januar 2015 aufgehoben.

Vorlegen von Nachweisen erst nach mehrfachen Aufforderungen durch Familienkasse erfolgt

Dagegen legte der Kläger - vertreten durch einen Rechtsanwalt - Einspruch ein und machte u.a. geltend, seine Tochter habe sich für das Sommersemester 2015 an den Universitäten Mainz und Köln beworben. Die Familienkasse forderte erneut entsprechende Nachweise, worauf der Kläger im April 2015 eine Studienbescheinigung vorlegte, wonach sich seine Tochter bereits im September 2014 an der Hochschule Trier eingeschrieben hatte. Daraufhin half die Familienkasse dem Einspruch ab und gewährte ab Oktober 2014 Kindergeld. Die Erstattung der Anwaltskosten lehnte die Familienkasse allerdings ab mit der Begründung, dass die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen (Studienbescheinigung) erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.

Einspruch gegen Ablehnung erfolglos

Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob sodann Klage beim Finanzgericht. Er berief sich darauf, dass er die ihm vorliegenden Unterlagen stets an die Familienkasse weitergeleitet habe und dass ihm erst nach Beauftragung eines Anwalts Kindergeld gewährt worden sei.

Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten nur bei Notwendigkeit einer Beauftragung

Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die Familienkasse müsse die Gebühren oder Auslagen eines Anwalts nur dann erstatten, wenn seine Beauftragung notwendig gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen schuldhaft verspätet erst im Einspruchsverfahren vorgelegt. Ein etwaiges Verschulden seiner Tochter müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Der Ablehnungsbescheid und das Einspruchsverfahren wären bei rechtzeitiger Vorlage der Studienbescheinigung vermeidbar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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