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Zahlen Eltern die Schulden ihres volljährigen Kindes, sind diese Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger die Zahlungen von Umsatzsteuerschulden für ihre seit 2004 geschiedene Tochter in Höhe von fast 23.000,- € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Tochter hat vier
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, eine rechtliche Verpflichtung der Kläger für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, habe nicht bestanden. Eltern hätten ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung werde jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht habe, eine Unterhaltspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint. Auf die Frage, ob Steuerschulden zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehörten, komme es daher nicht mehr an. Nach Ansicht des Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestand zur Übernahme der Verbindlichkeit auch keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügten nicht; es reiche vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei. Eine Zwangsläufigkeit sei nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sei, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben. Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2009
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8858
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