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Ein Termin zur mündlichen Verhandlung muss nicht verlegt werden, wenn der Kläger für seinen Arbeitgeber kurzfristig eine Präsentation wahrnehmen muss. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im Streitfall - es handelte sich um eine Steuerangelegenheit der Kläger - hatte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer am 8. Mai 2009 zugestellten Ladung auf den 3. Juni 2009 bestimmt. Mit Telefax vom 2. Juni 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf
Das FG Rheinland-Pfalz folgte diesem Antrag nicht und führte die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2009 durch. Es führte u.a. aus, nach den Verfahrensvorschriften könne ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Anderweitige berufliche Verpflichtungen könnten durchaus einen erheblichen Grund für eine Änderung des Termins darstellen, doch der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und die Gefahr der Verschleppung des Verfahrens verlange eine besonders strenge Prüfung solcher Verlegungsgesuche, die kurzfristig - wie hier - vor dem Termin gestellt würden. Ein erheblicher Grund sei in diesem Sinne nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen werde, dass es sich um einen beruflichen Termin handele, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant gewesen sei, sondern auch Zeit und Ort des beruflichen Termins so präzise genannt würden, dass das Gericht beurteilen könne, ob eine Wahrnehmung des Gerichtstermins aufgrund des beruflichen Termins unzumutbar sei; eine Verhinderung, die sich erst auf Grund kurzfristiger Planung ergebe, brauche hingegen nicht berücksichtigt zu werden.
Der Kläger habe nicht vorgetragen noch sei es sonst ersichtlich, dass es sich bei der Kundenpräsentation um einen Termin gehandelt habe, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung (8.Mai) bereits verbindlich geplant gewesen sei. Die Äußerung des Klägers, er müsse „kurzfristig” die Präsentation halten, spreche eher dafür, dass es sich um eine Verhinderung handele, die sich erst auf Grund kurzfristiger Planung ergeben habe. Darüber hinaus sei auch die Uhrzeit der Präsentation nicht angegeben, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb es für den Kläger nicht zumutbar gewesen sein solle, beide Termine (Gerichtstermin und Präsentation) wahrzunehmen. Unabhängig davon hätte der Kläger auch seine Ehefrau, die Klägerin, mit seiner Vertretung im Termin beauftragen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 08.07.2009
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Dokument-Nr. 8118
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