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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine sogenannte "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten kann, weil die Leistungen in einem solchen Fall nicht als sogenannte dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils) qualifiziert werden können.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger übernahm mit notariellem Hofübergabevertrag vom 16. Dezember 1998 zum 31. Dezember 1998 den elterlichen Weinbaubetrieb (Rheinhessen). In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern beginnend ab dem 1. Januar 1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in Höhe von 6.000 DM (3.067,75 Euro) monatlich als "dauernde Last" zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, z.B. wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder
Auch das Finanzgericht Rheinlandpfalz sah in den Zahlungen nur eine
Das Finanzgericht ließ die (beim Bundesfinanzhof einzulegende) Revision gegen das Urteil zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine "Abänderbarkeit" der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2019
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/k)
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Dokument-Nr. 27790
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