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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014
5 K 2131/12 -

Für vollerwerbstätige Kinder besteht während berufs­begleitendem Studium keinen Anspruch auf Kindergeld

Erwerbstätigkeit nach neuer rechtlicher Regelung für Kindergeldanspruch nur bei wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden unschädlich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall beendete der Sohn der Klägerin im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann - nach einem Jahr Berufspraxis - im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg.

Familienkasse verneint ab 2012 Anspruch auf Kindergeld

Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.

Kind kann bei Kindergeldanspruch nach erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium nur ohne Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die das Finanzgericht Rheinland-Pfalz abwies. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt habe, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Erwerbstätigkeit künftig nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich

Der Gesetzgeber habe dies wie folgt begründet: Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei aus-geübten Erwerbstätigkeit. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde - ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden - im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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