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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung keine sogenannten außergewöhnlichen Belastungen darstellen und daher auch nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Operationskosten (rund 4.600 Euro) für eine Bruststraffung und
Die Krankenkasse hatte allerdings ein
Das beklagte Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei. Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, es habe sich nicht um eine
Die Klage blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Operationskosten nicht als
Diese Grundsätze seien nach Auffassung des Finanzgerichts auch steuerrechtlich maßgeblich. Deshalb könne dem auch aus Sicht des Gerichts schlüssigen und nachvollziehbaren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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