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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF - einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht - tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der
Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sogenannten Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 Euro; 2013: 41.172 Euro) fest.
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Begründung ab, dass die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge im Inland steuerpflichtiger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2019
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)
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