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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen „Katastrophen – Einsatzwagen” gemeinnütziger Organisationen (gO) von der Kfz - Steuer befreit sein können.
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen gO, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist u.a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf der Motorhaube, den Seiten und auf der Heckklappe sind die Schriftzüge der gO angebracht, auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug „Notfallvorsorge”. An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Heckteil des Fahrzeugs ist eine Notarztausrüstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden befestigt, es können zwei Funkgeräte betrieben werden.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz – Steuer als Katastrophenschutz-Fahrzeug ab und begründete das zunächst damit, dass es nicht ausschließlich für den steuerlich begünstigten Zweck des Katastrophenschutzes verwendet werde. Nach Entfernung der Außenbeschriftung und geringen Umbaumaßnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als herkömmlicher Transporter für alle möglichen Zwecke genutzt werden.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u.a. vorgetragen hatte, das Kfz werde ausschließlich im
Das FG
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung FG Rheinland-Pfalz vom 13.05.2009
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Dokument-Nr. 7854
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