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Gibt jemand in der Einkommensteuererklärung falsche, überhöhte Entfernungskilometer für die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort an, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem Finanzamt kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, dass es die Falschangaben hätte bemerken müssen. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall erzielte die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wohnte in A und arbeitete 1996 in C. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung (EStErkl) 1996 gab sie bei den
In den Anlagen N zu den EStErkl 1997 bis 2005 gab die Klägerin jeweils als Arbeitsort B und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km an. Diesen Angaben wurde seitens des Finanzamtes in allen Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 gefolgt. Bei der Bearbeitung der EStErkl 2006 fiel dem Bearbeiter des Finanzamtes auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 28 km zu hoch angegeben war, die einfache Entfernung zwischen A und B betrug nur 10 km. Das führte dazu, dass das
Mit der dagegen angestrengten Klage trug die Klägerin u.a. vor, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem
Die Klage hatte jedoch nur zu einem ganz geringen Teil (1996) Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für 1996 könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer
Dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11574
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