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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war im Streitjahr 2017 als
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 € geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge.
Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.
Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 €) haben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.
Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2021
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30782
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