wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016
2 K 2581/14 -

Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Haupttätigkeit der Zugbegleiterin wird im Zug erbracht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Zug-Service­mitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Das beklagte Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.

Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof sind keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sondern Dienstreisen

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginne und beende. Entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde. Schon ihre Berufsbezeichnung spreche dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liege. Außerdem werde hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert. Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handle es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht seien. Die Klägerin habe daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden seien, scheide auch ein Werbungskostenabzug aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Neustadt-Weinstrasse_2-K-258114_Zugbegleiterin-hat-keine-regelmaessige-Arbeitsstaette.news23842.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23842 Dokument-Nr. 23842

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.