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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011
2 K 1996/10 -

Einnahmen liegen unterhalb des steuerfreien Betrags: Verluste aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit sind dennoch abzugsfähig

Durch gesetzliche Regelung soll Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher erreicht werden

Verluste, die bei Ausübung einer so genannten Übungsleitertätigkeit entstehen, sind steuerlich auch dann abzugsfähig, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes -EStG -) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt 2.100 Euro steuerfrei. Wenn die Einnahmen den Betrag von 2.100 Euro übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird. Wie der – hier gegebene – Fall zu entscheiden ist, dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag liegen, kann dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht entnommen werden.

Finanzamt setzt Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit mit 0 Euro an

Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.128 Euro erzielt. Bei Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 Euro beantragte er beim Finanzamt die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das Finanzamt von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit von 0 Euro aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100 Euro lägen, könnten die Einkünfte des Klägers nur mit 0 Euro angesetzt werden.

Keine Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgaben bei nicht überschrittenen Einnahmen des steuerfreien Betrags

Mit seiner gegen die Entscheidung des Finanzamts angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgegangen sei, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 Euro nicht überschritten.

Verlustabzug führt nicht zur doppelten Begünstigung des nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führte u.a. aus, dass der Gesetzeswortlaut zunächst klarstelle, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang ständen. Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei dann aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o.ä. erreicht werden solle, keinesfalls, was in den Fällen wie dem vorliegenden nach Ansicht des Finanzamt jedoch einträte, eine Schlechterstellung. Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die Einnahmen der Freibetrag unterschreiten würden, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt. Zugelassen wurde ein Verlust in Höhe von 1.289,30 Euro (Einnahmen 1.128 Euro, abzüglich Ausgaben 2.417,30 Euro).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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