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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das nicht nur für das Steuer- und Kindergeldrecht, sondern auch für berufsrechtliche Angelegenheiten der Steuerberater (u.a. Prüfungsentscheidungen der Steuerberaterprüfung) zuständig ist, hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen die Durchführung der mündlichen Steuerberaterprüfung von einer Kandidatin, die die Prüfung nicht bestanden hat, beanstandet werden kann.
Im Streitfall war die Kandidatin nach dem schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung zwar zur mündlichen Prüfung zugelassen worden. Ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung wurden jedoch so bewertet, dass sich ein für das Bestehen der Steuerberatungsprüfung negatives Prüfungsgesamtergebnis ergab. Die drei Mitbewerber bestanden die Prüfung.
Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte die Klägerin gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung Klage und begründete das u. a. damit, dass sie die Prüfungskommission „schlecht behandelt” habe. Die Protokollierung der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung der Prüfungsgruppe und der Prüfungskommission werde beanstandet. Sie - die Klägerin - habe als erste in der Reihe der Prüflinge gesessen, obwohl die Sitzordnung alphabetisch geordnet gewesen sei und ihr Nachname mit einem Buchstabe beginne, der das nicht rechtfertige. Sie sei immer als erste befragt worden. Während ihres Kurzvortrages habe ein Prüfer ständig „Grimassen” gezogen, hierdurch sei sie irritiert worden. Die Prüfungszeit sei zu kurz gewesen. Teilweise sei nicht eindeutig klar gewesen, worauf ein Prüfer hinausgewollt habe.
Die Klage, die auf eine Neubewertung der in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen gerichtet war, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht führte u. a. aus, es sei nicht festzustellen, dass den Leistungsbewertungen in der mündlichen Prüfung sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegen hätten oder dass allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen missachtet worden seien. Die klägerische Rüge der „schlechten Behandlung” sei viel zu pauschal. Die über die mündliche Prüfung gefertigte Niederschrift entspreche den notwendigen Voraussetzungen. Die Prüfungsnettozeit von rd. 135 Minuten sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Eine Prüfungszeit von durchschnittlich rund 34 Minuten pro Bewerber reiche in der Regel aus, um sich ein hinreichend sicheres Bild der Kenntnisse und Befähigung von Prüflingen zu verschaffen.
Hinsichtlich der Kandidatenzusammensetzung sei anzumerken, dass es dem Gebot der Chancengleichheit entspreche, in etwa gleich starke, bzw. schwache Kandidaten in einer Prüfungsgruppe zusammenzufassen, als eine „Mischung” vorzunehmen. Die Klägerin habe die Position ihres Sitzplatzes bis zum Ablauf der Prüfung nicht gerügt. Außerdem weise die Prüfungskommission zu Recht darauf hin, dass es hilfreich sei, schwächere Kandidaten als erste zu befragen, um den entsprechenden Einstieg zu erleichtern. Erfahrungsgemäß beginne ein Prüfungsgespräch mit leichteren Fragen.
Bei Unklarheiten in der Fragestellung hätten die Kandidaten nachfragen können. Unwissenheit der Prüflinge könne allerdings nicht mit angeblich mangelnder Prüferkompetenz überdeckt werden, auch insoweit mangele es an einer Konkretisierung durch die Klägerin. Abgesehen hiervon sei festzustellen, dass es sich bei den Prüfern um hohe Beamte beim Finanzministerium, bzw. der Oberfinanzdirektion, bzw. langjährig tätige Freiberufler und leitende Angestellte der freien Wirtschaft handele. Den Vorwurf des „Grimassenschneidens” eines Prüfers weise das Gericht zurück. Bei einer mündlichen Prüfung habe es der Prüfling mit Menschen und nicht mit Maschinen zu tun. Es sei daher in der Regel unvermeidlich, dass ein Prüfer bei falschen bzw. abwegigen Ausführungen des Kandidaten einen unwilligen Gesichtsausdruck annehme. Das werde auch im späteren Leben so sein. Als Steuerberaterin müsse die Klägerin damit fertig werden.
Außerdem habe kein Zwang bestanden, den am äußersten Ende des Prüfertischs sitzenden Prüfer anzusehen, die Klägerin hätte bei ihrem Vortrag nämlich in der Mitte des Tischs gesessen. Eine etwaige krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit hätte die Klägerin vor Prüfungsbeginn geltend machen müssen Ein „spekulatives” Abwarten des Prüfungsergebnisses verletze den Grundsatz der Chancengleichheit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2006
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Dokument-Nr. 1815
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