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Mit Urteil zum Kindergeldrecht hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob einem Kläger, der die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt hat, Kindergeld zusteht.
Im Februar 2005 hatte der Kläger Kindergeld u.a. für das Kind Arianna Valentina H., geb. am 2. Dezember 2004 in Asuncion, Paraguay beantragt. Er gab an, dass das Kind dort wohne und er die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 2 BGB anerkannt habe. In seinem Antrag fragte der Kläger, welche Leistungen die Beklagte - die Agentur für Arbeit / Familienkasse - für seine Tochter erbringen wolle. Sonst müsse er - der Kläger - mit seiner Tochter nach Deutschland kommen, damit auch noch Sozialhilfe zu zahlen sei und der Steuerzahler geschröpft werde. Dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da das Kind seinen Wohnsitz in Paraguay habe.
Das Einspruchsverfahren, in dem der Kläger u.a. angegeben hatte, es sei nicht auf den Wohnort des Kindes abzustellen, er werde im Falle einer Zahlungsverweigerung mit über 1000 Kindern und Müttern aufgrund von Vaterschaftsanerkennungen nach Deutschland kommen und dort für seine Kinder und Geschwister und Mütter Leistungen nach Hartz IV beantragen, war erfolglos. Die Beklagte stellte in der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2005 darauf ab, das Kind lebe in Paraguay und habe damit seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Nachdem die Familienkasse Erkenntnisse gewonnen hatte, dass der Kläger seinen Wohnsitz nach Paraguay verlegt hatte, wurde die Festsetzung des Kindergeldes für ein anderes Kind mit dem Namen Marcel aufgehoben. In dem entsprechenden Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er halte sich nur vorübergehend in Paraguay auf. In weiteren Schreiben machte er vielerlei Ausführungen, u.a. werde er unter Beteiligung von dutzenden Mittätern Steuerhinterziehung durch den Verkauf von Werbungskostenbelegen in Höhe von vorläufig 350 Millionen € betreiben, was einem Steuerausfall allein im Jahre 2006 von mindestens 150 Millionen € bedeute. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2006 wurde der diesbezügliche Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Darauf hin ging im Januar 2006 eine Klage bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein. Diese Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht führte aus, die Familienkasse habe mangels Nachweises der Voraussetzungen den Antrag auf Zahlung von Kindergeld zu Recht abgelehnt. Es sei kein Nachweis erbracht worden, für welche namentlich genannten Kinder ein Anspruch bestehen könnte. Die beiden Kinder Marcel und Arianna seien im Klageantrag nicht benannt worden. Auch die weiteren Anträge des Klägers seien unbegründet. Er führe nicht aus, in welcher Höhe und für wie viele Kinder er Zahlungen wünsche. Das sei ihm auch nicht möglich, da er keine Angaben zu der Zahl der Kinder mache, für die Kindergeld beantragt werden solle. Abschließend sei auszuführen, dass der Senat in Anbetracht der fehlenden Fähigkeiten des Klägers, sinnvolle Anträge zu stellen sowie diese durch eine schlüssige Klagebegründung zu substantiieren, zu seinen Gunsten davon abgesehen habe, die Klage bereits als unzulässig zu betrachten, obwohl sich die Frage der Unzulässigkeit wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung des Rechtsweges stelle, wenn mit einer Klage kein Rechtsschutz wegen Verletzung subjektiver Rechte gesucht werde, sondern die Motivation hierfür sei, die Bundesrepublik Deutschland zu schädigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2006
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Dokument-Nr. 2689
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