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Die Androhung eines Verzögerungsgeldes hat nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes im Rahmen einer steuerlichen
Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 wies das Finanzamt den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die GmbH mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war hingegen u.a. der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht vorlägen. Der Aussetzungsantrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen
Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim – hier nicht gegebenen -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 12109
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