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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) steuerlich geltend machen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer
Die mit seiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend gemachten Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer wurden vom beklagten Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, der Kläger sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zugewiesen sei. Der Raum sei nach Auffassung seines Vorgesetzten auch ausreichend ausgestattet und werde geheizt und geputzt.
Die Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass der Kläger den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne und daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. In dem Raum befänden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter sei der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten habe sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung bezogen. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht habe, sei steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon sei seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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