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Mit Urteil zur Einkommensteuer 2002 vom hat sich das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen die durch einen Hangrutsch verursachten Aufwendungen steuermindernd bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.
Im Streitfall war es oberhalb des Grundstücks des Klägers zu einer Hangrutschung gekommen. Gemäß einer ordnungsbehördlichen Verfügung der Verbandsgemeinde durften die Bewohner des Anwesens das Gebäude zunächst nicht mehr betreten. Die Familie des Klägers bezog daher für ca. drei Wochen eine andere Wohnung. Als Sicherungsmaßnahme wurde von der Verbandsgemeinde als Maßnahme nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz eine - nicht auf dem Grundstück des Klägers befindliche - Mauer errichtet. In seiner Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kläger 28.325.- € wegen der Hangrutschung als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Einkommensteuererklärung war als Anlage eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit der Sicherung des Hanges zwischen der Verbandsgemeinde und den (insgesamt) drei betroffenen Grundstückseigentümern beigefügt.
Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung jedoch ab und begründete das u.a. damit, dass der vom Kläger durchgeführte frühere Garagenbau nach dem Gutachten des Geologischen Landesamtes mitursächlich für die Hangrutschung gewesen sei. Die geltend gemachten Aufwendungen dienten auch nur der Verhinderung oder Minimierung künftiger Schäden, sie ständen nicht in sachlichem Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung. Der Kläger hätte auch einen Gegenwert erhalten, der die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung ausschließe. Es sei als sicher anzusehen, dass sich ein von einem Hangrutsch bedrohtes Gebäude, wenn überhaupt, dann doch nur zu einem wesentlich geringeren Betrag veräußern ließe, als ein vergleichbares Grundstück, bei dem diese Gefahr nicht mehr bestehe.
Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das Gericht führte unter anderem aus, entgegen der Auffassung des Finanzamtes handele es sich nicht um vorbeugende Schutzmaßnahmen, sondern um konkrete Schadensbeseitigung. Die Familie des Klägers habe das Gebäude nicht mehr bewohnen können und eine Ersatzwohnung beziehen müssen. Daher habe die Hangsanierung dazu gedient, das Grundstück des Klägers wieder nutzbar zu machen. Da dem Kläger für den Bau der Garage eine Baugenehmigung erteilt worden sei, könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, die Hangrutschung mitverursacht zu haben. Der Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen stehe auch nicht der Gegenwertgedanke entgegen. Ausnahmen seien nach Rechtsprechung und Ver-waltungspraxis schon seit langem möglich, wenn lebensnotwendige Gegenstände (Hausrat, Kleidung) auf Grund eines unabwendbaren Ereignisses verloren gegangen seien. Bei der im Streitfall gegebenen Schadensbeseitigung handele es sich nicht nur um eine Vermögensumschichtung, sondern auch um den Ausgleich eines endgültigen Verlustes (Wertverlust des Hauses durch Unbewohnbarkeit). So gesehen entstehe durch die Schadensbeseitigung ein verlorener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Gegenwerttheorie einfach nicht vernachlässigt werden dürfe. Grundsätzlich seien zwar Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Hause irrelevant. Das schließe jedoch nicht ausnahmsweise die Berücksichtigung von Schäden als außergewöhnliche Belastung aus. Da es zur Vermeidung des Schadens keine Versi-cherungsmöglichkeiten gebe, seien die entstandenen Aufwendungen bei den außergewöhn-lichen Belastungen zu berücksichtigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2005
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz (pm/pt)
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