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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2015
1 K 2204/13 -

Ein­kommen­steuer­erklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf gespeicherte Daten ist im Hinblick auf Verwaltungs­vereinfachung und Kostenersparnis hinzunehmen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Ein­kommen­steuer­erklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Elektronische Steuererklärungen trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aus, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder - worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei - bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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