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Ein Insolvenzverwalter hat keinen allgemeinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt werde. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der
Das beklagte Finanzamt blieb jedoch bei seiner Ansicht.
Mit seiner Klage trug der Kläger vor, dass die Einsichtnahme hauptsächlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten diene, aber auch der Verfolgung anfechtbarer Vermögensverschiebungen des Schuldners. Sollten entsprechende Anfechtungen Erfolg haben, ergäben sich daraus auch Auswirkungen auf die steuerlich relevanten Einkünfte des Klägers, die zu einer Änderung der Steuerfestsetzungen führen würden. Insoweit diene die begehrte
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass ein allgemeiner Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9316
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