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Bei einer Neugründung eines Betriebs gelten strengere Voraussetzungen für Ansparrücklagen als bei bestehenden Betrieben. Da die Möglichkeit, auf Prognoseentscheidung aus vergangenen Zeiträumen zurückzugreifen, nicht besteht, müssen genaue Angaben zur Funktion und voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsgutes gemacht werden. Darüber hinaus muss ein Wirtschaftsgut im nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er auch negative gewerbliche Einkünfte (d.h. einen Verlust) aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling i.H.v. rd. 20.000.- € geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen in Höhe von 18.400 € resultierten (Beamer, Digitalkopierer und Kfz, Gesamtkosten in Höhe von 46.000.-€, davon 40 % ergibt 18.400 €; Anschaffungen geplant für die Jahre 2007 bis 2009). Er gab an, das Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit sei der 1.11.2005. Nachdem das Finanzamt die begehrte Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 2005 (ergangen im Oktober 2006) berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich – also auch für 2005 - eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 € für die geplante Anschaffung von Büromöbeln in Höhe von 10.000 €. In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor.
Nach der Ablehnung des Antrages durch das Finanzamt wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Finanzgericht führte u.a. aus, das Finanzamt habe die begehrte weitere
Unabhängig davon halte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die vom Kläger verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter unter dem Oberbegriff „Büromöbel” für nicht ausreichend konkret.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2009
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Dokument-Nr. 8249
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