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In einem Urteil zur Einkommensteuer 2001 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der in § 3 Nr. 9 EStG normierte Abfindungsfreibetrag mehrfach gewährt werden kann.
Im Streitfall war Kläger seit 1990 als Bezirksleiter bei einer Krankenversicherung angestellt. Mit einem Nachtrag zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde 1996 ein Mehrfacharbeitsvertrag mit zwei weiteren Gesellschaften (eine Lebensversicherungsgesellschaft und eine weitere Versicherungsgesellschaft) vereinbart. Im März 2001 kamen die drei über einen Unternehmensverbund organisierten Gesellschaften und der Kläger überein, den bestehenden Arbeitsvertrag aufzuheben. Im Rahmen der Beendigung der Beschäftigungen wurde an den Kläger eine Abfindung von rd. 97.000.- DM ausgezahlt. Nach einer von der Krankenversicherung ausgestellten Bescheinigung wurde die Abfindung (nach den jeweiligen Arbeitszeiten und Betriebszugehörigkeiten des Klägers) in der Weise aufgeschlüsselt, dass auf die Krankenversicherung 70 %, die Lebensversicherung 20 % und die weitere Versicherungsgesellschaft 10 % der Abfindungssumme entfielen.
Dem Antrag des Klägers, für jede Beschäftigung einen Abfindungsfreibetrag anzusetzen, kam das Finanzamt nicht nach. Es gewährte lediglich einmalig einen Abfindungsfreibetrag in Höhe von 16.000.- DM.
Die Klage, mit der der Kläger die mehrfache Berücksichtigung des Abfindungsfreibetrages begehrte, hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Arbeitnehmer könne durchaus in den mehrfachen Genuss des Abfindungsfreibetrages kommen, wenn er gleichzeitig bei mehreren Gesellschaften (z.B. als Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft und als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft) tätig sei und er auf Veranlassung des Arbeitgebers gegen eine Abfindung ausscheide. Im Streitfall sei jedoch - jedenfalls aus steuerlicher Sicht - nur von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.
Darauf deute bereits der Umstand hin, dass nur das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Bezeichnung als „Nachtrag” geändert worden sei. Ferner werde die Krankenversicherung in diesem Nachtrag als „Stammarbeitgeberin” bezeichnet und außerdem sei eine Änderung oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur mit Wirkung für und gegen jede der Gesellschaften möglich gewesen. Außerdem werde der Kläger an anderer Stelle als Bezirksleiter im Unternehmensverbund xy bezeichnet. Damit sei der Kläger ab 1996 nicht weitere Dienstverhältnisse i.S. von § 3 Nr. 9 EStG eingegangen, vielmehr sei sein allein auf die Krankenversicherung bezogenes Arbeitsverhältnis innerhalb des Firmenverbundes durch die Übertragung von Aufgaben für die beiden anderen Versicherungen nur modifiziert worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2005
Quelle: Pressemeldung vom 28.10.2005 des FG Rheinland-Pfalz, bearbeitet von der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1149
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