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In einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien sind auch insoweit nicht steuerpflichtig, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin verschiedene gemeinnützige Kliniken. Aufgrund einer so genannten Institutsermächtigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden waren.
Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen. Die Klägerin sah dies anders - und bekam jetzt Recht.
Die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika sei - so das Finanzgericht Münster - dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.
Zwar unterhalte die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. Dieser unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb
Über die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Krebsmedikamenten im Rahmen ambulanter Therapien hat das Finanzgericht Münster bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 (5 K 435/09 U) entschieden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 13361
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