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Macht ein Rechtsanwalt geltend, eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form erheben zu können, muss er die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft machen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 9 K 1957/22 E,G) entschieden.
Ein Rechtsanwalt erhob für den Kläger am 14. August 2022 per
Das Finanzgericht Münster legte gegen den Gerichtsbescheid gerichteten Brief als Antrag auf mündliche Verhandlung aus und wies die Klage als unzulässig ab. Da Rechtsanwälte seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet seien, im finanzgerichtlichen Verfahren ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu nutzen, sei die im Streitfall erfolgte Klageerhebung per
Die im September bzw. Dezember 2022 eingegangenen Schreiben seien nicht als zulässige Klagen anzusehen, da sie verspätet eingereicht worden seien. Dem Kläger sei insoweit auch keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2023
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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