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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Dialysezentrum nicht die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 20 Buchstaben b) oder d) GewStG in Anspruch nehmen kann, da es weder als Krankenhaus noch als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen eingestuft werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt zwei Dialysezentren und gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Für die Klägerin greife keine Befreiungsvorschrift ein. Ihre Dialysezentren seien zunächst nicht als Krankenhäuser im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchstabe b) GewStG anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handele es sich vielmehr um eine
Dialysezentren seien auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchstabe d) 1. Alt. GewStG). Dies setze einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus stehe bei der Dialyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund. Aus diesem Grund scheitere auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchstabe d) 2. Alt. GewStG). Dies setze zudem voraus, dass die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten in dessen Wohnung stattfinden.
Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 19320
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