wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.07.2011
7 K 77/11 StB -

FG Münster: Rechtsreferendar darf kein Steuerberater sein

Tätigkeit als Rechtsreferendar ist mit Beruf des Steuerberaters unvereinbar

Die Tätigkeit als Rechtsreferendar ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Partner einer Steuerberatersozietät und trat daneben den juristischen Vorbereitungsdienst an. Für die Steuerberatertätigkeit erteilte ihm der Dienstherr zwar eine Nebentätigkeitsgenehmigung von bis zu acht Wochenstunden. Allerdings widerrief die vorliegend beklagte Steuerberaterkammer die Zulassung des Klägers als Steuerberater, weil der juristische Vorbereitungsdienst eine Tätigkeit als Arbeitnehmer darstelle, die nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).

Jederzeitiges Tätigwerden für Mandanten aufgrund umfangreich gestalteten Ausbildungsverhältnisses nicht gewährleistet

Das Finanzgericht Münster gab der Steuerberaterkammer Recht. Es folgte nicht dem Argument des Klägers, der Referendardienst erlaube eine freie Zeiteinteilung und stehe der Ausübung des Steuerberaterberufs nicht entgegen. Vielmehr sei - so das Gericht - der Vorbereitungsdienst durch das Juristenausbildungsgesetz als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet, in dem der Referendar Weisungen seines Dienstherrn unterliege und umfangreiche Pflichten (Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und an Klausurenkursen, Erledigung praktischer Aufgaben) erfüllen müsse. Ein jederzeitiges Tätigwerden für die Mandanten sei aufgrund dieser Pflichten nicht gewährleistet. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG wies das Gericht zurück. Die Inkompatibilitätsregelung sei durch die besondere Bedeutung des Steuerberatungsrechts für das Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Hinweis des FG Münster:

Eine Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater nach Absolvierung seines Rechtsreferendariats ist natürlich möglich. Über etwaige berufsrechtliche oder steuerrechtliche Folgeprobleme für die Sozietät hatte der Senat nicht zu befinden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Muenster_7-K-7711-StB_FG-Muenster-Rechtsreferendar-darf-kein-Steuerberater-sein.news12137.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12137 Dokument-Nr. 12137

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.