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Es ist nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungssteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger erbte im Jahr 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Diese Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 € der Erbschaftsteuer unterworfen. Im Jahr 2017 veräußerte er die Wertpapiere zu einem Kurswert von ca. 115.000 €. Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen in Höhe von ca. 35.000 € enthalten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass aufgrund des gefallenen Kurses die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung hierauf betrage 30 % (ca. 10.500 €), sodass die Einkommensteuer nach § 35 b EStG zu ermäßigen sei. Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und berücksichtigte keine Steuerermäßigung, weil diese nur für die tarifliche Einkommensteuer gelte. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger auf Hinweis des Gerichts die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hatte.
Anschließend beantragte der Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte hierfür die
Das Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Umstand, dass die Steuerermäßigung nach § 35 b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen, nicht anwendbar sei, sei nicht sachlich unbillig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er diese Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich, dass die streitbefangenen Wertpapiere sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Die aus der späteren Veräußerung resultierende Einkommensteuer sei nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Umgekehrt könne die Erbschaftsteuer als Personensteuer auch nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Mit § 35 b EStG habe der Gesetzgeber zwar die
Außerdem solle mit § 35 b EStG eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29993
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