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Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die für Zwecke des § 7 g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bildete für die geplante Anschaffung von Pkws in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g Abs. 1 EStG. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27786
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