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Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 25291
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