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Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.10.2018
7 K 1976/17 E -

An Verwaltungs­rats­mitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtig

Entschädigung stellt steuerpflichtige Gegenleistung für erbrachten Arbeitsaufwand dar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass an Verwaltungs­rats­mitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand - im Gegensatz zu an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand - steuerpflichtig sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Mitglied bzw. alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Von diesen Körperschaften erhielt er pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand für die Sitzungsteilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Hiergegen berief sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nicht steuerbar seien.

FG bejaht Steuerpflicht für Entschädigungen

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Da zu den Aufgaben des Klägers insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört habe, sei er mit einem Aufsichtsratsmitglied vergleichbar. Die Entschädigungen stellten außerdem auch eine Gegenleistung für erbrachten Arbeitsaufwand außerhalb der Sitzungen dar, was bei den an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen gerade nicht der Fall sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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