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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines Brunnens, die sich auf dem Gelände eines zur Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte genutzten Gutshofs befinden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines unter
Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Renovierungskosten für die Ruine und den Brunnen nicht als Betriebsausgaben an, weil diese Gebäudeteile nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten und auch nicht an das Internat überlassen worden seien. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die gesamte Gutsanlage Betriebsvermögen darstelle. Die Renovierungsmaßnahmen seien zudem aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Internatsschülern erforderlich gewesen, insbesondere weil von den Chorpfeilern der Kirchenruine ein Herabstürzen von Steinen gedroht habe.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage in vollem Umfang statt. Die
Dass die Kirchenruine landwirtschaftlich nicht nutzbar sei, führe nicht automatisch zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Ähnlich wie Unland (z.B. Steinhänge oder Sumpfflächen) stelle auch dieser Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks kein Privatvermögen dar. Eine private Nutzung - etwa zu sakralen Zwecken - habe nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass die Ruine zugleich die Seitenwand des an das Internat vermieteten Gebäudeteils darstelle und daher nicht hiervon getrennt werden könne. Unabhängig von der Eigenschaft als Betriebsvermögen seien die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 23167
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