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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt bei einer
Dieser Auffassung der Klägerin schloss sich das Finanzgericht Münster allerdings nicht an. Er gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, dass die
Die Klage der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 17874
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