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Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.03.2023
6 K 2094/22 E -

Keine verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen

BVerfG-Beschluss ist nicht auf Aussetzungszinsen zu übertragen

Das Finanzgericht Münster hat in zwei Verfahren entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen - anders als bei Nachzahlungszinsen - keinen verfassungs­rechtlichen Bedenken begegnet. I

In beiden Fällen wollten die Steuerpflichtigen den zur Höhe von Nachzahlungszinsen von ebenfalls 0,5 % pro Monat ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2023 auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen. In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig, das Gesetz aber erst ab 2019 für unanwendbar erklärt. Beide Senate des Finanzgerichts Münster lehnten eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Aussetzungszinsen ab.

Aussetzungszinsen für Steuerpflichtige vermeidbar

Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen könnten, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen könne. Demgegenüber bestehe anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag - ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits - zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, liege aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle, denn weder habe das Bundesverfassungsgericht Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohten dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung. Der Beschluss ist rechtskräftig. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. EIN 298/23) anhängig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2023
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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