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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.03.2021
6 K 1900/19 E -

Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Steuererklärung

Schuldhaft versäumte Einspruchsfrist verhindert Wiedereinsetzung

Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkomme­nsteuer­erklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden

Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie "Absetzung für Abnutzung für Gebäude" unter Ziffer 33 Kreuze für "linear" und "wie 2016". Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern "Werbungskosten" und "Summe abzugsfähige Werbungskosten" jeweils einen Betrag i.H.v. 2.286 € ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 € an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 € berücksichtigt worden sei.

Finanzamt lehnte eine Wiedereinsetzung ab

Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten für ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Kläger bei der Erstellung der Steuererklärung habe erkennen können, dass sämtliche Eintragungen unter der Ziffer 33 den Bereich der AfA und nicht die weiteren Werbungskosten betreffen.

FG verneint Wiedereinsetzung wegen schuldhaft versäumter Einspruchsfrist

Das FG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe.

Abzug sonstiger Werbungskosten für Finanzamt nicht erkennbar

Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 € berücksichtigt worden sei. Zu einer weiteren Begründung, warum der Betrag i.H.v. 2.286 € nicht anerkannt worden sei, sei das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen, da aus der Erklärung nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um sonstige Werbungskosten handeln solle. Die Erklärung stelle sich objektiv vielmehr so dar, dass der Kläger AfA in dieser Höhe beantragt habe. Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten. Vielmehr hätte er einen Abgleich des Bescheids mit den von ihm beantragten Beträgen innerhalb der Frist vornehmen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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