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Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden
Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie "Absetzung für Abnutzung für Gebäude" unter Ziffer 33 Kreuze für "linear" und "wie 2016". Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern "Werbungskosten" und "Summe abzugsfähige Werbungskosten" jeweils einen Betrag i.H.v. 2.286 € ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 € an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 € berücksichtigt worden sei.
Nach Ablauf der
Das FG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne keine
Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 € berücksichtigt worden sei. Zu einer weiteren Begründung, warum der Betrag i.H.v. 2.286 € nicht anerkannt worden sei, sei das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen, da aus der Erklärung nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um sonstige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30276
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