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Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.12.2008
5 K 6658/03 U -

Hochschule muss bei Überlassung von Räumlichkeiten gegen Entgelt keine Umsatzsteuer erheben

Hochschule wird bei Nutzungsüberlassung für einen Raum nicht gewerblich tätig

Die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen an Hochschulbedienstete gegen Zahlung eines pauschalierten Nutzungsentgeltes unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte die klagende Universität Hochschulmitarbeitern Räume, Apparate, Materialien und Personal überlassen. Die Mitarbeiter benötigten diese Gegenstände bzw. das Personal für ärztliche (z.B. histologische, umweltmedizinische Untersuchungen, Impfsprechstunden) und ingenieurwissenschaftliche Leistungen. Für die Überlassung hatten die Mitarbeiter pauschalierte Nutzungsentgelte zu entrichten. Das Finanzamt war der Auffassung, die Hochschule handele als Unternehmerin, so dass die Einnahmen der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen seien.

Hochschule wird bei Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht. Die Hochschule sei bei der Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig geworden. Die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch tätig werde, sei nicht tätigkeitsbezogen zu beantworten. Vielmehr sei § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Form und Qualität der Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt werde, maßgeblich sei. Da die Hochschule im Streitfall nach Maßgabe der Regelungen des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Landesbeamtengesetzes gehandelt habe, sei sie auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Bestimmungen tätig geworden. Sie sei mithin nicht als Unternehmerin anzusehen. Etwas anderes folge auch nicht aus der 6. EG-Richtlinie. Die dort vorgesehene Einschränkung für den Fall, dass die Tätigkeit einer Hochschule zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führe, gelte nicht, da der deutsche Gesetzgeber die entsprechende Vorschrift nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt habe.

Nutzungsentgelt für Automatenaufstellung in Hochschule ist nicht gewerblicher Art

Auch in dem zweiten Streitpunkt gab das Gericht der Hochschule Recht. Diese hatte einem Unternehmen gestattet, an festgelegten Standorten eine bestimmte Anzahl von Automaten aufzustellen (Automaten für Heißgetränke, Münzkopierer, Spielautomaten, Zwischenverpflegungsautomaten) und hierfür die Zahlung eines im Wesentlichen umsatzunabhängigen, pauschalen Nutzungsentgeltes vereinbart. Die entgeltliche Gestattung der Aufstellung von Automaten erfolge – so der 5. Senat – nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. Zwar handele die Hochschule hier nicht innerhalb ihres öffentlichen Auftrages bzw. auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen, jedoch werde der Rahmen der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Dies ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster

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