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Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen. Dies hat FG Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin vermietet ein Grundstück, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Im Streitjahr 2016 installierte die Klägerin eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert.
Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die
Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Das FG Münster hat die Energielieferungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsumsätze, sondern als eigenständige steuerpflichtige Leistungen angesehen. Dies folge daraus, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln können. Dem stehe nicht entgegen, dass regelmäßig der
Der Senat hat jedoch aufgrund des Verzichts auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30569
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