wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.04.2014
5 K 2386/11 U -

Auf­wendungs­ersatz­ansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Aufwendungsersatz der Abmahnkosten ist echter Schadensersatz und nicht umsatz­steuer­pflichtig

Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wett­bewerbs­rechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, stellen keinen steuerbaren Schadensersatz dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Abmahnzahlungen stellen kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar

Dem schloss sich das Finanzgericht Münster nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht Urteil des Bundesfinanzhofs

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Muenster_5-K-238611-U_Aufwendungsersatzansprueche-gegen-abgemahnte-Wettbewerber-unterliegen-nicht-der-Umsatzsteuer~N18363

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18363 Dokument-Nr. 18363

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.