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Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.12.2018
5 K 2031/18 E -

Kosten eines Jagdscheins können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden

Erwerb eines Jagdscheins keine unmittelbare Voraussetzung für Berufsausübung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine angestellte Landschaftsökologin die Aufwendungen für eine Jägerprüfung nicht steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war als Landschaftsökologin tätig. Im Streitjahr legte sie die Jägerprüfung ab. Die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit u.a. einen faunistischen Spürhund einsetze.

Klägerin verweist auf Notwendigkeit der Jägerprüfung für ihren Beruf

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Jägerprüfung ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe. Darüber hinaus sei der Jagdschein für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.

Aufwendungen für Jägerprüfung waren nicht beruflich veranlasst

Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe. Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin derzeit privat nicht der Jagd nachgehe. Mangels objektiven Ausbildungsmaßstabs komme auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)

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