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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war eine GbR, an der mehrere Frauenärzte beteiligt waren. Diese betrieben ebenfalls eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kinderwunschbehandlungen anbot. Im Fall der Kryokonservierung von Ei- oder
Die Klägerin führte demgegenüber an, dass sie keine Einlagerungen ohne Heilbehandlung durchgeführt habe. Die ärztliche Partnerschaftsgesellschaft habe kein social freezing angeboten. Die Fruchtbarkeitsbehandlung sei auch immer im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen worden, da anderenfalls die
Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Dabei stellte das Gericht zunächst klar, dass eine Kryokonservierung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2020
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28551
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