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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Sondernutzungsberechtigter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücksteils ist, auf den sich das Sondernutzungsrecht bezieht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine landwirtschaftliche Rinderhaltung. Auf dem landwirtschaftlich genutzten
Da Finanzamt setzte aufgrund der unentgeltlichen Übertragung einen Entnahmegewinn in Bezug auf 45 % der gesamten Grundstücksfläche (ca. 8.800 m²) an. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass lediglich eine Fläche von etwa 200 m² entnommen worden sei. Im Übrigen sei er aufgrund des Sondernutzungsrechts wirtschaftlicher Eigentümer der Fläche geblieben.
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die unentgeltliche Übertragung der Wohneinheit an seine Tochter das zivilrechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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