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Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.04.2012
4 K 3589/09 E -

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres nicht zulässig

Monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung birgt erhöhte Manipulationsgefahr

Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres einheitlich geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode ist somit nicht zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 1. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1 %-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Monatlicher Wechsel zwischen Fahrtenbuch- und Pauschalwertmethode widerspricht Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar. Aus diesen Gründen seien die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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